AGB
Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen der Firma TSC-Systems Stand 01.01.2006
1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
Firma TSC-Systems erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung
gelten diese Bestimmungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits
hiermit ausdrücklich widersprochen, d.h. sie werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der Firma TSC-Systems
sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich
der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag
kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
der Firma TSC-Systems, spätestens jedoch durch Abnahme
der Lieferung/Leistung durch den Kunden zustande. Der Besteller
ist an seinen Vertragsantrag drei Wochen gebunden.
2.2. Die Firma TSC-Systems ist berechtigt, von Verträgen
zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen,
daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen
von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen,
sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen
im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung
bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die
TSC-Systems hergeleitet werden können.
2.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer.
2.5. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung
bleibt der Firma TSC-Systems ausdrücklich vorbehalten.
2.6. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn
das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer
übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert
sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen,
die nicht von der Firma TSC-Systems zu vertreten sind, so
können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des
Kunden eingelagert werden.
2.7. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen
Firma TSC-Systems vereinbart und versteht sich unverbindlich
und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener
Umstände und Hindernisse, unabhängig davon ob diese
bei TSC-Systems oder beim Hersteller eintreten, insbesondere
höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung
behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder
Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete
Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern
den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden
gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
Sollte die Firma TSC-Systems mit einer Lieferung mehr als
vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich
gesetzten Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche
vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf
Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Firma Design TSC-Systems behält sich das Recht vor,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der
o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger
als 6 Wochen andauert und dies nicht von der Firma TSC-Systems
zu vertreten ist.
Versand- und Zahlungsart
Wir versenden per Deutsche Post/DHL
Pakete bis zu 10 kg 6,90 Euro
Pakete bis zu 20 kg 8,90 Euro
Pakete bis zu 30 kg 11,90 Euro
Nachnahmezuschlag 6,00 Euro
3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung
laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche
Rüge innerhalb von 8 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß
und vollständig geliefert, es sei denn, daß es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit
des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, berechtigen
den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes
an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen,
die von der Firma TSC-Systems benannt sind, auf den Kunden
über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde. Soweit sich der Versand ohne Verschulden
von der Firma TSC-Systems verzögert oder unmöglich
wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über. Wird die Ware vom Käufer abgeholt,
geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den
Käufer über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch
bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher
Serviceleistung an den Kunden.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur Erfüllung aller
Forderungen, die der Firma TSC-Systems aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden
der Firma TSC-Systems T. Schedl vom Käufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die die Firma TSC-Systems auf Verlangen
des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert den Wert der Forderungen nachhhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
4.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Firma TSC-Systems (Vorbehaltsware).
4.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, usw.) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Mit der Einziehungsermächtigung ist
keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1
BGB verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung
über die Forderung im Wege anderweitiger Abtretung. Eine
Abtretung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn,
es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring,
die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös
den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit
der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung
sofort fällig. Die Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten
gegenüber der Firma TSC-Systems nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
4.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf das Eigentum der Firma TSC-Systems hinweisen
und diese unverzüglich benachrichtigen.
4.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt
er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft
nicht, ist die Firma TSC-Systems berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme
erfolgt grundsätzlich zum tagesaktuellen Preis, maximal
jedoch in Höhe der ursprünglichen Kaufrechnung.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung
per Vorauskasse, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck
oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten
des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug,
es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.2. Die Firma TSC-Systems ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Käufers, im Wege des Kontokorrent Zahlungen
mit dessen älteren Schulden zu verrechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Käufer
ist hiervon zu unterrichten.
5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über
den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
5.4. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch die Firma TSC-Systems ist zulässig.
5.5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der
Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten
in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Abnehmers zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung,
Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz. In diesen
Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten
auszuführen.
5.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
oder unstreitig sind.
6. Gewährleistung
6.1. Die Firma von TSC-Systems gewährleistet,
daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt
mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch
darüber bewußt, daß es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter
allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere
Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen
sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges
Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung
sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag,
Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit
aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder
Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei
denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände
nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht wurden sowie bei Verstoß gegen die
Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht bereits
genannt.
6.3. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt
ab dem 01.01.2002 2 Jahre und beginnt mit Gefahrübergang.
Bis dahin wird weiterhin die gesetzliche Gewährleistungsfrist
von 6 Monaten gewährt, es sei denn, es wird eine gesonderte
schriftliche Vereinbarung getroffen. Beide Fristen sind Verjährungsfristen
und gelten auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden.
6.4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich,
d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber
innerhalb von 8 Tagen vom Käufer schriftlich gerügt
werden. Für versteckte Fehler gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Bei berechtigten Mängeln besteht die Wahl
zwischen Reparaturleistung, Ersatzlieferung, Minderung oder
Gutschrift, letzteres aber nur zum tagesaktuellen marktüblichen
Preis. Jedoch kann der Käufer erst nach 2-maligem Fehlschlag
der Reparaturleistung Rückgängigmachung des Kaufvertrages
verlangen.
6.5. Im Gewährleistungsfall muß das defekte Teil
bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe
der Modell- und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung,
mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Firma TSC-Systems
, Paulusbrunner Str. 3, 95671 Bärnau zur Reparatur eingeschickt
bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Geräte müssen
frei eintreffen. Bei unfrei eingesandten Geräten wird
die Annahme durch die Firma TSC-Systems verweigert. Durch
den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die
Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich
auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung
der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen,
daß auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich
sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen
verloren gehen können. Die Firma TSC-Systems übernimmt
keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände
und hieraus resultierende Folgeschäden.
6.6. Im Falle der Reparaturleistung übernimmt die Firma
TSC-Systems die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten die in
Zusammenhang mit der Reparaturleistung stehen sowie die mit
einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere
die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt
die Firma TSC-Systems soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert
nicht außer Verhältnis stehen.
6.7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma TSC-Systems
über.
6.8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige,
daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist
die Firma TSC-Systems berechtigt, für alle Aufwendungen
Ersatz zu verlangen. Kosten der Überprüfung und
Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen
der Firma TSC-Systems berechnet. Im übrigen gelten die
jeweils aktuellen Servicebedingungen der Firma TSC-Systems.
7. Haftung und weitergehende Gewährleistung
7.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen
nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
Die Firma TSC-Systems haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Käufers. Der Ausschluß
gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und
Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
7.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadenursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen
gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz
oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von uns
zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Export- und Importgenehmigungen
8.1. Von der Firma TSC-Systems gelieferte
Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland
bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln
oder in systemintegrierter Form - ist für den Käufer
genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den
Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland
bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes.
Der Käufer muß sich über diese Vorschriften
selbständig nach deutschen Bestimmungen erkundigen. Unabhängig
davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der
gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Käufer
in eigener Verantwortung, die ggfs. Notwendige Genehmigung
der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
8.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den
Käufer an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Firma TSC-Systems
bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.
Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung
dieser Bedingungen gegenüber der Firma TSC-Systems
9. EG-Einfuhrumsatzsteuer
9.1. Soweit der Kunde seinen Sitz
außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen
Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe
der Umsatzsteueridentifikatiosnummer an die Firma TSC-Systems
ohne gesonderte Aufforderung. Der Käufer ist verpflichtet,
auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner
Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und
des Transports der gelieferten Waren u.a. hinsichtlich der
statistischen Meldepflicht an die Firma TSC-Systems zu erteilen.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere
eine Bearbeitungsgebühr -, der bei der Firma TSC-Systems
aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Käufers
zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
9.3. Jegliche Haftung der Firma TSC-Systems aus den Folgen
der Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw.
den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von
seiten der Firma TSC-Systems nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
10. Anwendbares Recht
10.1. Der Kunde ist berechtigt, seine
Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Firma TSC-Systems und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auf die vertraglichen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden. Soweit der Käufer Kaufmann
im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, findet das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als reines
Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung. Tirschenreuth ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Weiterhin ist Tirschenreuth Erfüllungsort
sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsordnung.
10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die
Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten,
die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen
oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
10.4. Die Auftragsabwicklung innerhalb der Firma TSC-Systems
erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde
erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
der Firma TSC-Systems im Rahmen vertraglicher Beziehungen
bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß die Firma
TSC-Systems die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche
Zwecke der Firma TSC-Systems verwendet.
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